Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge
An die Eheschließung oder Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft knüpft der Gesetzgeber eine Reihe an Rechten, Pflichten und rechtlicher Folgen, die während der Ehe/ Lebenspartnerschaft, aber auch nach Ehescheidung bzw. nach Beendigung der Lebenspartnerschaft ihre Wirkungen zeigen.
Nicht immer genügen die gesetzgeberischen Vorstellungen und Regelungen den individuellen Bedürfnissen und Vorstellungen der Ehegatten/Lebenspartner über die eheliche bzw. partnerschaftliche Lebensgemeinschaft und müssen dementsprechend angepasst werden. Dies kann in Form eines Ehevertrages bzw. Lebenspartnerschaftsvertrages erfolgen, der der notariellen Beurkundung bedarf. Der Notar berät mit dem Ziel, eine faire und ausgewogene Regelung nach individuellen Bedürfnissen und Vorstellungen der Ehegatten bzw. der Lebenspartner zu finden.
Gerne beraten wir Sie hierzu.
Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen
Das Scheitern einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist oft mit emotionalen persönlichen Belastungen, existenziellen Ängsten und auch Misstrauen dem anderen (Ehe-) Partner gegenüber verbunden.
Einvernehmliche Regelungen wichtiger Inhalte wie:
Trennung- bzw. nachehelicher Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgung im Alter (Versorgungsausgleich), Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft hinsichtlich der gemeinsam erworbenen, als Familienheim dienenden Immobilie usw. unter Begleitung eines Notars als rechtlichen Berater ersparen den Parteien zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren, die oft mit einer gerichtlichen Entscheidung enden, die ebenso oft mindestens für einen der Partner eine Enttäuschung darstellst.
Eine gemeinsame und einvernehmliche Lösung führt hingegen zu Rechtssicherheit und -frieden sowie großer Akzeptanz der beteiligten (Ehe-) Partner.
Wir beraten Sie gerne und kompetent.
Vereinbarungen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Während der Gesetzgeber an die Eheschließung und Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Reihe von Rechten und Pflichten knüpft, die während der Ehe, als auch für den Fall ihres Scheiterns sowie für den Fall des Todes eines der (Ehe-) Partner gelten, enthält das Gesetz für eine verfestigte nichteheliche Lebensgemeinschaft keine speziellen Regelungen, was oft zu unausgewogenen und gar unsachgerechten Ergebnissen führen kann.
Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind gut beraten, wenn sie insbesondere zu den wichtigsten und wirtschaftlich bedeutendsten Sachverhalten, wie gemeinsame Investitionen im Rahmen eines Immobilienerwerbes oder sonstiger größeren Vermögenswerte, Eingehen gemeinsamer Verbindlichkeiten, insbesondere in Form der Finanzierungslasten für die gemeinsam erworbene Immobilie, Geburt gemeinsamer Kinder, Absicherungen des Partners beim Tod des anderen Partners usw. eine transparente und verlässliche Vereinbarung treffen, der eine fachliche und unparteiische Beratung durch einen Notar vorausgeht.
Gerne beraten wir Sie hierzu.