Notarielle Vorsorgemaßnahmen

Vorsorgevollmacht

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer
(§ 1896 Abs. 1 BGB).

Das gerichtliche Verfahren zur Bestellung eines Betreuers ist nicht nur mit Kosten, Anhörung und Begutachtung des Betroffenen, sondern auch mit längerer Verfahrensdauer verbunden. Zeit haben der Betroffene und seine Angehörigen in solchen Lebenssituationen oft nicht, wenn wichtige und gar existenzielle Entscheidungen für den Betroffenen schnellstmöglich gefällt werden müssen.

Dies betrifft auch die Ehegatten oder Eltern und Kinder, da die Eheschließung oder das Verwandtschaftsverhältnis 1. Grades keine gesetzliche Vertretungsbefugnis begründen.

Mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht, die in der Regel als Generalvollmacht gestaltet ist, ist hingegen sichergestellt, dass die Angelegenheiten des Betroffenen entsprechend seiner Vorstellung von einer Person seines Vertrauens schnell und zuverlässig besorgt werden können.

Die Vorsorgevollmacht kann mit unterschiedlichen Inhalten wie Vermögens- und vermögensähnlichen Angelegenheiten, gesundheitliche Fürsorge, Besorgung persönlicher Angelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung etc. geregelt werden.

Der Gesetzgeber räumt der Vorsorgevollmacht Vorrang ein vor der Errichtung der gesetzlichen Betreuung, so dass bei Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht ein gesetzliches Betreuungsverfahren nicht erforderlich ist.

Der Vollmachtgeber entscheidet, mit welchen Aufgabenkreisen er seinen oder seine Bevollmächtigten betraut. Mit entsprechender Regelung kann die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus wirken und verwendet werden, was in bestimmten Konstellationen die Beantragung eines Erbscheins entbehrlich machen kann, insbesondere dann, wenn schnelle Entscheidungen zu treffen sind.

Einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht wird in der Regel eine höhere Glaubwürdigkeit und Akzeptanz beigemessen. Da sich der Notar vor der Beurkundung der Vorsorgevollmacht von der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers überzeugen muss, bezeugt die notarielle Vorsorgevollmacht die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt ihrer Errichtung. Der Vorsorgevollmacht muss von dem Bevollmächtigten im Rechtsverkehr als Original vorgelegt werden, damit wirksam der Nachweis über die Bevollmächtigung geführt werden kann. Im Falle des Verlustes oder des Abhandenkommens der Vollmachtsurkunde kann der Bevollmächtigte diesen Nachweis nicht mehr führen. Dies kann bei einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht nicht passieren, da der Notar beliebig viele Ausfertigungen auf Anfordern erteilen kann. Aus diesen Gründen hat eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht gegenüber einer privatschriftlich errichteten Vorsorgevollmacht ihre Vorzüge.

Für die Vornahme der Grundstücksgeschäfte sowie für den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen ist zwingend die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht gesetzlich vorgeschrieben.

Gerne beraten wir Sie hierzu.

Patientenverfügung

Ein einwilligungsfähiger Volljähriger hat die Möglichkeit für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festzulegen, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung, § 1901a Abs. 1 BGB).

Damit kann jeder als Inhalt seines Selbstbestimmungsrechtes bestimmen, ob und wie er in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchte oder nicht, welche lebenserhaltenden oder -verlängernde Behandlungsmaßnahmen ergriffen werden sollen oder nicht.

Während sich die Vorsorgevollmacht an einen Bevollmächtigten des Vertrauens des Vollmachtgebers richtet, richtet sich die Patientenverfügung in aller Regel an die behandelnden Ärzte.

Link Merkblatt Bundesnotarkammer (Informationen zu Ihrem persönlichen ZVR- Ausweis)

Link Glossar (Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung)

Link Faltblatt Bundesnotarkammer (Vorsorgen und die Zukunft selbst gestalten)

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